- Ausfuhr vor Ablauf des 3. Monats (Ware, die am 06.03 verschickt wurde, muss spätestens am 30.06 ausgeführt werden)
- Steuerbefreiung ab einem gesamten Wert von 50 Euro (einschließlich Porto)
- der Käufer ist im Drittlandgebiet ansässig.
- die vom Zoll abgestempelte Ausfuhrbescheinigung im Original
Ausfuhrnachweis:
Der Beleg über die Ausfuhr der Ware hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n)
- Name und Anschrift (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer) des Drittlandkäufers
- Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Käufers in dem Beleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen.
Die ausgefüllte Bescheinigung liegt den Versandpapieren bei